Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB / T&C)

heads . Transformationsgestaltung · Christine Fehrenbach · Wolf Udo Wagner GbR
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1. Grundsätzlich gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen von heads · Transformationsgestaltung · Christine Fehrenbach · Wolf Udo Wagner GbR (im Folgenden auch Auftragnehmer/Lizenzgeber oder gekürzt „Heads“ genannt) schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis mit Unternehmern (im Folgenden auch Auftraggeber oder Lizenznehmer genannt) im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen oder zukünftigen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen.

2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, arbeitet Heads nur auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend hierzu arbeitet Heads auf der Basis von unterzeichneten Werkverträgen mit Lizenzklausel bzw. Lizenzverträgen. Sollten die mit Unternehmen beschlossenen Verträge von dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten, so sind die jeweiligen Bestimmungen aus vorgenannten Verträgen vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Sollten die mit Unternehmen beschlossenen Verträge nicht eindeutig und einvernehmlich im Sinne beider Vertragspartner zu einzelnen Rechtspositionen Stellung nehmen oder sollten in den mit Unternehmen beschlossenen Verträgen einzelne Rechtsthemen nicht ausreichend differenziert aufgeführt sein, so sind die der Thematik am nächsten kommenden Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor den beschlossenen Verträgen anzuwenden. Alle weiteren Bestimmungen aus beschlossenen Verträgen behalten dann ihre Gültigkeit. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzvereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung mit rechtsgültiger Unterschrift durch Heads.

3. Honorare decken nur die Consultingleistung und Leistungen aus den entsprechenden Arbeitsbereichen ab. Verpackung, Transportschutz, Fracht, Versicherung und Zusammenbau, Anfahrtskosten, Unter-bringungen, Spesen soweit anwendbar, werden gesondert berechnet, es sei denn abweichende Regelungen wurden übereinstimmend schriftlich in einem Vertrag getroffen. Leistungen durch Heads können schriftlich oder mündlich in Auftrag gegeben werden. Es ist die jeweils gültige Honorarliste bzw. der gültige Stundensatz von Heads anzuwenden. Rechnungen basieren auf der Zeit und dem Material, das für die Erbringung der vereinbarten Leistung aufgebracht wird.
Mit der Nutzung von durch Heads erbrachten Leistungen werden möglicherweise Lizenzzahlungen / Royaltys fällig. Bei Allgemeiner Lizenzvereinbarung gemäß diesen AGB mit Lizenzrahmenvereinbarung – sofern nichts anderes in einem seperatem schriftlichen Lizenzvertrag vereinbart wurde – hat der Lizenz-geber gemäß diesen AGB mit Lizenzrahmenvertrag Anspruch auf Lizenzzahlung / Royalty über 6% vom Netto VK der hergestellten bzw. genutzten Vertragsgegenstände. Die vorgenannte oder separat vereinbarte Lizenzhöhe ist mit Nutzung von Urheber – Design bzw. technischen Innovationsleistungen durch Heads in vollem Umfang fällig.
Liegt keine schriftliche Lizenzvereinbarung vor so gelten die in diesen AGB aufgeführten Lizenzklauseln als Vertragsbasis für die Nutzung der vertraglichen Gegenstände. Bei separat schriftlich zu beschließender allgemeiner oder ausschließlicher Lizenzvereinbarung sind Nutzungsumfang, Nutzungsgebiet, Nutzungs-zeitraum, Lizenz und Mindestlizenzhöhe Unterlizenzen sowie weitere Parameter verhandelbar. Das Nutzungsrecht an vertragsrechtlichen Gegenständen wird über eine schriftliche Lizenzvereinbarung geregelt. Alle Honorare / Lizenzen sind exklusive Umsatzsteuer oder Abgaben angegeben. Der Auftraggeber ist haftbar für alle Steuern, Abgaben und Zölle, Abgaben an die gesetzliche Künstler Sozialkasse (KSK).

4. Liefertermine oder Projektzeiträume sind bei Auftragserteilung gesondert schriftlich zu vereinbaren. Acht Wochen nach Verstreichen eines verbindlichen Liefertermins ist der Auftraggeber berechtigt, Heads schriftlich aufzufordern innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu leisten. Nach Verstreichen einer solchen Frist befindet sich Heads im Verzug. Heads ist berechtigt eine Lieferung zu verweigern oder auszusetzen, sollten die inhaltlichen Projektbedingungen Projektlasten/Projektvorgaben) unklar sein, so dass eine fachgerechte Lieferung zu dem gebrieften Projekt nicht möglich ist.
Heads ist berechtigt eine Lieferung zu verweigern oder auszusetzen wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht aus vorangegangenen Leistungsabschnitten nicht voll nachkommt. Durch den Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Projektrahmen geforderte Leistungen oder zusätzlich in Auftrag gegebene Änderungsschleifen berechtigen zur separaten Kostenberechnung dieser Leistungen gemäß der Heads Honorarsätze.
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die Geschäftsadresse von Heads in Hinblick auf Zahlungen ist der Erfüllungsort ebenfalls der Geschäftssitz von Heads.
Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtliche vereinbarten Leistungen eines beschlossenen Werkvertrags/ Arbeitsvertrags mit oder ohne Lizenzvereinbarung gemäß der vertraglich vorgesehenen Zeitvereinbarung abzurufen. Besteht keine zeitliche Vereinbarung, so sind die vertraglich vereinbarten Leistungen binnen 24 Monaten in vollem Umfang abzurufen. Über diesen zeitlichen Rahmen zuzüglich einer Kulanzzeit von drei Monaten besteht seitens Heads keine weitere Erfüllungspflicht.
Es bleibt Heads freigestellt auch darüber hinaus Schadenersatz aufgrund von Folgeschäden aus Nicht-erfüllung eines Vertrags durch den Auftraggeber zu fordern. An Heads geleistete Honorare und Lizenz-zahlungen sind nicht zurückzuzahlen, auch wenn eine Zusammenarbeit vorzeitig beendet wird, wenn eine Entwicklung nicht verwertet wird oder wenn Schadenersatz geltend gemacht wird.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug ist Heads berechtigt den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu kündigen oder Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.
Die Form, in der die Leistungen dem Auftraggeber übergeben werden, bestimmt Heads solange diese Form der Erreichung des vertraglichen Zwecks genügt. Sämtliche Lieferungen/Leistungen seitens Heads unterliegen diesen AGB.
Lieferscheine sind zu unterzeichnen. Lieferungen gelten ebenfalls als angenommen/empfangen, wenn der Empfang ohne Vorhandensein eines unterzeichneten Lieferscheins nachgewiesen wird oder wenn der inhaltliche Dialog zu der zuvor erbrachten Lieferung erfolgt ist.

5. Alle durch HEADS lediglich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährten Rechte sind allgemeine Rechte (zeitlich auf drei Jahre und räumlich auf das Land des Auftraggebers begrenzt), somit nicht ausschließliche Rechte und unterliegen einem Verbot der Abtretung und Unterlizensierung durch den Lizenznehmer. Die Übertragung der Rechte ist strikt durch den vertraglich vorausgesetzten Zweck beschränkt.
Im Zweifel gilt eine besondere Nutzungsform als nicht vertraglich vorausgesetzt.
Heads ist berechtigt, die Entwicklung für eigene Zwecke zu nutzen, z.B. für Marketing, Werbung, Award, Ausstellungen oder Messen.
Für alle Projektinhalte, insbesondere für verworfene, nicht genutzte und nicht veröffentlichte Vorschläge, Konzepte, Entwicklungen und Projektinhalte besteht seitens des Auftragnehmers und Auftraggebers und dessen Geschäftspartner ein absolutes Handlungsverbot und eine uneingeschränkte Geheimhaltungsverpflichtung.

6. Die Gewährleistung für alle Leistungen von Heads ist unbeschränkt für vorsätzliche Pflichtverletzungen durch Heads oder seine Vertreter, im Falle einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens oder falls Heads eine Garantie abgegeben hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den produkt-spezifischen, vorhersehbaren, typischen und unmittelbaren Verlust oder Schaden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Heads nicht. Diese Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung, wenn Heads in Regress genommen wird auf Grund von § 478 BGB. Heads haftet nicht im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und vergleichbarer Produkthaftungen im Ausland. Sämtliche Leistungen/Beratungen sind vor Umsetzung durch Heads, dritte oder den Auftraggeber selbst eigenverantwortlich durch den Auftraggeber zu prüfen und durch diesen schriftlich freizugeben.
Unterschiede im Geschmack sind kein Grund für Ansprüche wegen Schlechterfüllung. Heads schuldet keinen Erfolg und haftet nicht für ausbleibenden Erfolg.
Heads ist um Eigenständigkeit der erbrachten Beratungs- und Gestaltungsleistungen bemüht, erstellt diese nach bestem Wissen und Gewissen. Aufgrund der möglichen kreativen Beratungs- oder Designleistungen werden kein bestimmter Erfolg sowie keine rechtlich gesicherte Schutzwürdigkeit/ Eigenständigkeit geschuldet. Es ist dem Auftraggeber freigestellt die Erzeugnisse vor Markteinführung einer verbindlichen Schutzwürdigkeitsuntersuchung zu unterziehen.
Heads erfüllt den Gewerblichen Rechtschutz der vertragsgegenständlichen Konzeption / Gestaltung durch Anmeldung / Aufrechterhaltung von Schutzrechten im eigenen Namen auf Kosten des Auftraggebers/ Nutzers.
Das Recht und die Pflicht von Angriff oder Verteidigung der durch Beratungen erbrachten Inhalte bzw. Schutzrechte – gleich ob es sich um Angriff oder Verteidigung handelt – liegt bei beim Auftraggeber/ Lizenznehmer.
Dieser führt den in derartigen Fällen erforderlichen Rechtsstreit gegen Angreifer bzw. Verteidiger und trägt die in derartigen Fällen für Angriff und Verteidigung anfallenden Kosten, das betrifft auch Kosten, die Heads bzw. dem Lizenzgeber in Verbindung hiermit anfallen.
Die vertragsrechtlichen Gegenstände/Inhalte aus einem Werkvertrag/Lizenzvertrag werden zwischen den Vertragspartnern wie Gegenstände mit dem Rechtsstatus urheberrechtlich schutzwürdiger Gegenstände/ Inhalte behandelt.
Sofern Heads Gesprächspartnern/Geschäftspartner/Lizenznehmern aufgefordert oder unaufgefordert Entwicklungen, Ideen bzw. Erfindungen (etc.) vorstellt bzw. erbringt, die nach dem Gebrauchsmuster-gesetzen oder Patentgesetzen im In- und Ausland schutzwürdig sind, gilt folgendes: Die Rechte zu Teilnutzung, Nutzung, Weiterentwicklung, Schutzanmeldung, Lizensierung, Veräußerung der durch Heads und deren Assoziierte vorgestellten und erbrachten Entwicklungen liegen ausschließlich bei Heads und deren Assoziierten. Mit der Präsentation/Vorstellung zur Diskussion derartiger Inhalte gehen keinerlei Rechte an die angesprochenen Unternehmungen, es sei denn hierzu liegt ein schriftlicher Vertrag zur Nutzung und Lizensierung von technischen Entwicklungen/Erfindungen zwischen Heads und dem Unternehmen vor. Sollten im Rahmen von konkret beauftragten Entwicklungen dem Auftraggeber und seinen Partnern auch Entwicklungen durch Heads präsentiert werden so gilt das gleiche.

7. Reklamationen auf Grund behaupteter Mängel sind durch den Auftraggeber schriftlich und unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Einzelleistung zu stellen. Dazu ist der Auftraggeber verpflichtet, die Arbeitsresultate unmittelbar nach Empfang zu untersuchen.

8. Zahlungen sind allgemein nach Vorkasse binnen 10 Tagen nach Stellung der Rechnung ohne Abzüge fällig. Wird Zahlung in Form von Wechseln oder dergleichen geleistet und die fälligen Summen sind nicht vollständig und unwiderruflich dem Konto von Heads gutgeschrieben worden, geht das Eigentum von Heads nicht auf den Auftraggeber über.
Aufrechnung mit Forderungen gegen Heads sind nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Leistungen gehen automatisch an Heads zurück.

9. Die Lieferung von Sachen und die Übertragung von Rechten erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvor-behalt mit folgenden Weiterungen: Heads behält sich alle Eigentumsrechte und sonstigen Rechte vor, bis die entsprechende Gegenleistung und alle sonstigen Forderungen, die aus der gesamten Geschäfts-beziehung mit dem Aufraggeber resultieren, einschließlich Nebenforderungen und Nebenkosten vollständig und unwiderruflich erbracht wurden.
Mit dem Tod des Lizenzgebers fallen alle Eigentumsrechte an Vertragsgegenständen und Rechte aus Werk und Lizenzverträgen zu 100 Prozent an die Erben. Mit dem Tod des Vertragspartners gehen die Rechte und Pflichten aus mit Heads beschlossenen Verträgen an deren Erben/Nachfolger über. Beide Parteien können im Falle des Todes einer Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.
Ein Vertrag zwischen Heads und dem Auftraggeber ist aus wichtigem Grunde mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn, a.) der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, Vertragspflichten nicht erfüllt und nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abmahnung die Vertragsverletzung einstellt, z.B. mehr als sechs Wochen mit der Zahlung von Entwicklungshonoraren in Verzug ist; b.) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Lizenzgebühren in Verzug ist; c.) wenn einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, und nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Abmahnung die Vertragsverletzung einstellt; d.) wenn die vertraglichen Lizenzschutzrechte entfallen; e.) wenn der Vertragspartner in Insolvenzverfahren eintritt, f.) das vertragsgegenständliche Erzeugnis wegen gesetzlichen oder gerichtlichen rechtskräftigen Verbots nicht in Verkehr gebracht werden darf oder aus diesem Grunde aus dem Verkehr gezogen werden muss. Im Fall der Beendigung des Vertrages zwischen Heads und dem Auftraggeber dürfen der Auftraggeber und dessen Geschäftspartner die den Vertrag betreffenden Beratungsergebnisse, Leistungen und Erzeugnisse in der durch Heads entwickelten oder in einer abgewandelten/ erweiterten Form nicht mehr in Verkehr bringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet seine Geschäftspartner hiervon zu informieren.

10. Im Falle von Vertragsstreitigkeiten haben die Vertragspartner zunächst eine Ordentliche Schiedsstelle zu berufen oder einen neutralen von beiden Seiten berufenen Mediator aufzusuchen. Erst wenn hier keine einvernehmliche Einigung zustande kommt, dürfen die Parteien ein Ordentliches Gericht anrufen. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners steht es Heads frei zunächst eine Ordentliche Schiedsstelle oder auf direktem Wege ein Ordentliches Gericht anzurufen. Für alle Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber entstehen, sind die Gerichte in Frankfurt am Main/Deutschland ausschließlich zuständig, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Heads hat das Recht zu entscheiden, den Auftraggeber auch an jedem anderen Ort zu verklagen, der nach dem einschlägigen nationalen oder ausländischen Recht für eine solche Klage zuständig ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit im übrigen nicht; die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte ein Vertragszweck mit wirksamen Regelungen nicht erzielbar sein, kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen. Diese in deutscher Sprache verfassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei Zusammenarbeit mit internationalen Auftraggebern.

Frankfurt am Main, Heads